AUS DEM PFARRVERBAND – Regelung der Begräbnisfeier
Der Abschied von einem geliebten Menschen ist nie einfach. Durch die Corona-Krise wird den Hinterbliebenen diese Situation noch schwerer gemacht. Denn auch bei Beerdigungen sind große Menschengruppen aufgrund der Ansteckungsgefahr verboten.
Wir haben heute wieder bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya nachgefragt:
Nach wie vor gilt für die Verabschiedung von Verstorbenen, dass diese nur im Rahmen einer Feier am Friedhof, also im Freien, und nur im engsten Familienkreis* stattfinden darf. Gelockert wurde die Regelung dahingehend, dass die Anzahl der Teilnehmer nicht mehr auf 5 Personen beschränkt ist. Die Angehörigen dürfen nur mit ausreichendem Abstand zueinander teilnehmen. Das heißt mindestens ein Meter Abstand, besser noch zwei Meter.
Empfohlen ist es auch einen Mundschutz zu tragen, dies ist allerdings nicht verpflichtend.
Eine Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne ist nicht möglich.
Kein Kondolieren oder Begrüßen per Händedruck.
Husten oder Niesen in die Ellenbeuge oder in ein Einwegtaschentuch und natürlich gründlich Hände waschen bzw. desinfiszieren.
Das Requiem darf erst nach Aufhebung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsmaßnahmen gegen das Corona-Virus gefeiert werden. Dh. wir werden im Pfarrverband diese Termine mit den Angehörigen, die sich an uns wenden vereinbaren. Gerne werden wir diese Requiem bei Sonntagsmessen ansetzen.
*) Der Begriff „engster Familienkreis“ wurde wie folgt behördlich klar deffiniert: Zugegen sein dürfen nur der „engste Familienkreis“ d. h. es wurde festgehalten, dass es auf das Vorhanden sein einer Lebensgemeinschaft oder einer leiblichen Verwandtschaft nicht ankomme. Gemeint ist mit dem engsten Kreis „jede exklusive Solidargemeinschaft zwischen zwei oder mehr Personen (= individuell und nachvollziehbar begründbares besonderes Naheverhältnis), die auf relative Dauer ausgerichtet ist“.