AUS DEM PFARRVERBAND – bischöfliche Anordnung Diözese St. Pölten in Sachen Corona-Virus
Zusammengefasst in Kurzform: Die bischöfliche Anordnung für die Pfarren in der Diözese St. Pölten:
Der Bischof erlässt folgende Detailbestimmungen hinsichtlich der Verordnung der Bundesregierung in Bezug auf Präventionsmaßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus:
Diese Maßnahmen gelten ab 11. März vorerst bis 3. April 2020:
Die Gottesdienste und die seelsorgliche Betreuung sollen so gut wie möglich weitergehen, wobei die Vorgaben der Bundesregierung einzuhalten sind. Bei Gottesdiensten in Kirchen dürfen demnach nicht mehr als 100 Menschen mitfeiern, im Freien nicht mehr als 500.
Der Bischof erteilt die Dispens von der Sonntagspflicht, sollte der Besuch des Sonntagsgottesdienstes aufgrund der derzeitig notwendigen Umstände nicht möglich oder angeraten sein.
Auch bei Begräbnissen gelten die Vorgaben hinsichtlich der Personenobergrenzen. Diese werden im familiären Kreis ohne die Kirchenchöre abgehalten.
Im selben Zeitraum sind ALLE pfarrlichen und überpfarrlichen Veranstaltungen in den Pfarren der Diözese St. Pölten, unabhängig von der Anzahl der Beteiligten, abzusagen. Beispiele dafür sind: PGR-Sitzungen, Pfarrcafe, Fortbildungen, Seminare, Klausuren, Kirchenchorproben, Einkehrtage, Vorträge, Konzerte, Seniorenrunden, Fastensuppenessen, Jungscharstunden, Ministrantenstunden, Vorbereitungsstunden für die Sakramente.
Als weitere Maßnahmen werden angeordnet:
- Mund- und Kelchkommunion sind aus Präventionsgründen verboten. Die Kelchkommunion ist für Konzelebranten, Diakone und KommunionhelferInnen verboten.
- Die Kommunionspendung hat nur durch eine einzige Person zu erfolgen.
- Die Weihwasserbecken sind zu leeren.
- Der Friedensgruß durch Handreichung ist in diesem Zeitraum zu unterlassen.